Die Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils mit Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung bedeutet für Betroffene und ihre Familienangehörigen eine existenzielle Zäsur. Mit dem Übergang vom Erkenntnisverfahren in die Strafvollstreckung ändert sich die verfahrensrechtliche Lage fundamental: Zuständig ist nunmehr die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde (§ 451 StPO) in Abstimmung mit der Justizvollzugsanstalt. In dieser Phase entscheidet sich, ob der Betroffene die Strafe im geschlossenen Vollzug absitzen muss oder ob die Einstufung in den offenen Strafvollzug gelingt. Ein erfahrener Fachanwalt für Strafrecht für Strafvollstreckung, Haftprüfung und Strafvollzug in Aachen und NRW stellt frühzeitig die Weichen, um den Eintritt in den geschlossenen Vollzug zu vermeiden und Lockerungschancen zu wahren.
Besonders gravierend sind die Hürden, wenn dem Strafantritt bereits Untersuchungshaft vorausgegangen ist oder noch offene Haftbefehle im Raum stehen. In solchen Konstellationen bedarf es einer sofortigen haftrechtlichen Intervention. Betroffene im Raum Aachen und Umgebung finden unter Soforthilfe und Verteidigung bei Untersuchungshaft und Haftbefehl in Aachen fundierte Hilfestellungen zur Vorbereitung auf Haftprüfungstermine und Haftverschonungen (§§ 112 ff. StPO).
1. Der offene Strafvollzug nach dem Strafvollzugsgesetz NRW (StVollzG NRW)
Der offene Vollzug ist gemäß § 10 Abs. 1 StVollzG NRW die Regelvollzugsform für Gefangene, die den besonderen Anforderungen genügen. Er zeichnet sich durch das Fehlen oder die Verringerung baulicher und technischer Vorkehrungen gegen Entweichungen aus. Ziel des Gesetzgebers ist es, die schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges zu minimieren und den Gefangenen durch die Aufrechterhaltung von Arbeitsverhältnissen, sozialen Kontakten und Eigenverantwortung schrittweise auf ein straffreies Leben in Freiheit vorzubereiten.
Voraussetzung für die Unterbringung im offenen Vollzug ist nach § 10 Abs. 2 StVollzG NRW, dass der Gefangene den besonderen Anforderungen des offenen Vollzuges genügt und namentlich nicht zu befürchten ist, dass er sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen (Fluchtgefahr) oder die besonderen Bedingungen des offenen Vollzuges zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird (Missbrauchsgefahr).
2. Vollstreckungsplan NRW: Zuständigkeiten der JVA Euskirchen und JVA Aachen
In welchem Gefängnis eine verurteilte Person ihre Strafe antritt, bestimmt sich verbindlich nach dem Vollstreckungsplan des Landes Nordrhein-Westfalen (VollstrPl NRW). Hierbei spielt der Status als „Selbststeller“ eine entscheidende Rolle:
- Die JVA Euskirchen als Zentraleinrichtung für den offenen Vollzug: Die Justizvollzugsanstalt Euskirchen ist die traditionsreiche Hauptanstalt des offenen Vollzugs in NRW. Für männliche Verurteilte aus den Landgerichtsbezirken Aachen, Köln und Bonn mit zeitigen Freiheitsstrafen, die sich auf freiem Fuß befinden und eine Ladung zum Strafantritt erhalten, ist im Vollstreckungsplan regelmäßig die direkte Einweisung in die JVA Euskirchen vorgesehen.
- Die JVA Aachen (Krefelder Straße): Die Justizvollzugsanstalt Aachen ist primär eine Anstalt des geschlossenen Vollzuges mit angegliederter Untersuchungshaftabteilung sowie Zuständigkeit für längere Freiheitsstrafen und Sicherungsverwahrung. Eine direkte Einweisung in den offenen Vollzug erfolgt hier nur in Ausnahmefällen oder im Rahmen späterer interner Verlegungen in angeschlossene Freigängerabteilungen.
- Das Selbststeller-Verfahren: Verurteilte, die sich auf freiem Fuß befinden, erhalten eine schriftliche Ladung zum Strafantritt mit einer Frist von meist zwei bis vier Wochen. Pünktliches und nüchternes Erscheinen als Selbststeller ist die Grundvoraussetzung, um den sofortigen Widerruf der Offenvollzugseignung zu verhindern.
Lesen Sie die Details zum Einweisungsverfahren auf unserer Unterseite: Ladung zum Strafantritt und Selbststeller-Verfahren in NRW.
3. Haftlockerungen: Freigang, Ausgang und gerichtlicher Rechtsschutz (§§ 109 ff. StVollzG)
Vollzugslockerungen sind das zentrale Instrumentarium des offenen Vollzugs. Gemäß §§ 53 ff. StVollzG NRW kommen insbesondere folgende Stufen in Betracht:
- Ausgang: Das stundenweise Verlassen der Vollzugsanstalt unter Aufsicht (begleiteter Ausgang) oder ohne Begleitung zur Aufrechterhaltung familiärer Bindungen.
- Langzeitausgang (Urlaub aus der Haft): Das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage im Monat zur Vorbereitung der Entlassung oder zur Pflege des familiären Zusammenlebens.
- Freigang (Arbeitsfreigänger): Die regelmäßige Ausübung einer Erwerbstätigkeit, Berufsausbildung oder eines Studiums außerhalb der Anstalt während des Tages bei nächtlicher Rückkehr in den offenen Vollzug.
Wird ein Antrag auf Freigang oder Ausgang von der Anstaltsleitung abgelehnt, ist dieser Bescheid nicht unanfechtbar. Gegen rechtswidrige Ablehnungen oder ermessensfehlerhafte Entscheidungen der JVA steht der Rechtsweg zur Strafvollstreckungskammer des Landgerichts über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG offen.
Detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen: Freigang, Hafturlaub und Rechtsschutz nach § 109 StVollzG.
4. Vorzeitige Haftentlassung auf Bewährung (§ 57 StGB)
Das Ziel jeder Vollzugsplanung ist die vorzeitige Entlassung. Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind und dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (Zweidrittel-Halbstrafe).
Unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 StGB ist bei Erstverbüßern sogar eine Entlassung bereits nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (Halbstrafe, Mindestverbüßung sechs Monate) gesetzlich möglich. Der offene Vollzug und beanstandungsfrei absolvierte Vollzugslockerungen sind die stärksten Argumente im Anhörungsverfahren vor der Strafvollstreckungskammer nach § 454 StPO, um eine positive Kriminalprognose zu belegen.
Erfahren Sie alles zur anwaltlichen Vertretung vor der Vollstreckungskammer: Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB.