Die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug ist die zentrale Zielperspektive jeder Strafvollstreckung. Nach § 57 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt das Gericht den Rest einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn bestimmte zeitliche Mindestverbüßungsquoten erreicht sind und eine günstige Kriminalprognose vorliegt. Die Entscheidung obliegt nicht der Gefängnisleitung, sondern der unabhängigen Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts nach Durchführung einer mündlichen Anhörung (§ 454 StPO).
Voraussetzungen der Zweidrittelaussetzung (§ 57 Abs. 1 StGB)
Gemäß § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn:
- zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
- dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
- die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Prognoseprüfung hat das Gericht namentlich die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände der Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten im Vollzug, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
Die vorzeitige Halbstrafe (§ 57 Abs. 2 StGB)
Bereits nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe (mindestens jedoch sechs Monate) kann der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn:
- die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt, oder
- die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen, und die Aussetzung verantwortet werden kann.
Solche „besonderen Umstände“ liegen vor, wenn Milderungsgründe von erheblichem Gewicht gegeben sind, wie etwa ein vollumfängliches Geständnis, intensive Schadenswiedergutmachung, schwere persönliche Belastungen oder ein herausragend positiver Vollzugsverlauf im offenen Vollzug.
Das gerichtliche Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer (§ 454 StPO)
Etwa drei Monate vor dem rechnerischen Entlassungstermin leitet die Vollstreckungsbehörde die Akten an das Landgericht weiter. Die Vollzugsanstalt fertigt einen ausführlichen Vollzugs- und Führungsbericht an. Bei schwereren Straftaten holt die Kammer zusätzlich das Gutachten eines psychiatrischen oder kriminologischen Sachverständigen ein (§ 454 Abs. 2 StPO).
Kernstück des Verfahrens ist die mündliche Anhörung des Gefangenen vor der Strafvollstreckungskammer (§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO). Hier wird der Gefangene persönlich zu seinen Zukunftsplänen, Wohnverhältnissen, Arbeitsplatzangeboten und seiner inneren Aufarbeitung der Tat befragt. Eine fundierte anwaltliche Vorbereitung auf diese Anhörung ist erfolgsentscheidend, um Zweifel der Richter auszuräumen.
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