Vollzugslockerungen sind das Herzstück des Resozialisierungsauftrags im deutschen Strafvollzug. Gemäß § 53 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen (StVollzG NRW) dienen Lockerungen dazu, Gefangenen die Erprobung in lebensnahen Situationen zu ermöglichen, persönliche Kontakte zu pflegen und eine geregelte Berufsausübung fortzuführen. Die Versagung von Lockerungen stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte des Gefangenen dar und unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfbarkeit.
Die gesetzlichen Stufen der Vollzugslockerungen
Die Gewährung von Lockerungen erfolgt in der Regel stufenweise im Rahmen eines verbindlichen Vollzugsplans:
- Begleiteter Ausgang: Verlassen der Vollzugsanstalt für eine bestimmte Tageszeit unter ständiger Aufsicht von Vollzugsbediensteten oder beauftragten Personen. Dient der ersten Annäherung an das Vollzugsumfeld.
- Unbegleiteter Ausgang: Verlassen der Anstalt für mehrere Stunden ohne Begleitung, beispielsweise zum Einkauf persönlicher Bedarfsgegenstände oder zum Besuch von Familienangehörigen.
- Langzeitausgang (Hafturlaub): Verlassen der Anstalt für bis zu 21 Kalendertage im Jahr (§ 54 StVollzG NRW). Dient der intensiven Festigung familiärer und sozialer Beziehungen sowie der Wohnungssuche vor der Entlassung.
- Freigang (§ 53 Abs. 2 Nr. 3 StVollzG NRW): Die wichtigste Form der Lockerung. Der Gefangene verlässt die Anstalt arbeitstäglich, um außerhalb einer Beschäftigung nachzugehen, und kehrt nach Dienstende in die Vollzugsanstalt zurück.
Prüfungskriterien der Vollzugsbehörde
Lockerungen dürfen nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW nur angeordnet werden, wenn nicht zu befürchten ist, dass der Gefangene sich dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen oder die Lockerungen zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. Die Vollzugsanstalt hat hierbei eine einzelfallbezogene Prognoseentscheidung zu treffen. Pauschale Ablehnungen mit formelhaften Verweisen auf die verhängte Strafhöhe oder die Deliktsart sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig und verletzen das Resozialisierungsgebot (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Gerichtlicher Rechtsschutz: Der Antrag nach § 109 StVollzG
Lehnt die Anstaltsleitung einen Antrag auf Gewährung von Vollzugslockerungen oder Freigang ab, kann der Gefangene binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheids den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG bei der zuständigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts stellen.
Die Strafvollstreckungskammer prüft, ob die JVA von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens eingehalten hat und keine sachfremden Erwägungen angestellt wurden. Stellt das Gericht Ermessensfehler fest, hebt es die Ablehnung auf und verpflichtet die JVA zu einer Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 115 Abs. 4 StVollzG).
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